Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde nach ihrer Geburt (1952) als männlich angesehen und ihr Status in den Standesurkunden als männlich ausgewiesen. Anlagebedingt wies sie männliche und weibliche Geschlechtsmerkmale gleichzeitig auf (Hermaphroditismus). 1992 änderte sie ihren Status auf weiblich und trug nunmehr einen weiblichen Vornamen. 1993 ließ sie operativ und hormonell eine Angleichung an ihren neuen Status vornehmen. Ungeachtet dessen wird die Klägerin von ihrer Umwelt im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde nach ihrer Geburt (1952) als männlich angesehen und ihr Status in den Standesurkunden als männlich ausgewiesen. Anlagebedingt wies sie männliche und weibliche Geschlechtsmerkmale gleichzeitig auf (Hermaphroditismus). 1992 änderte sie ihren Status auf weiblich und trug nunmehr einen weiblichen Vornamen. 1993 ließ sie operativ und hormonell eine Angleichung an ihren neuen Status vornehmen. Ungeachtet dessen wird die Klägerin von ihrer Umwelt im... mehr lesen...