Norm: BTVG §9 Abs3
Rechtssatz: Der Treuhänder darf Zahlungen unter anderem erst dann weiterleiten, wenn eine durchsetzbare Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers (der finanzierenden Bank) vorliegt, die als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichtet. Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell bei beabsichtigter
Begründung: von Wohnungseig... mehr lesen...