Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (5 Ob 9/89 RZ 1989/3 = NZ 1990, 43; ebenso schon 5 Ob 1034/90, in welcher Entscheidung auch bereits darauf hingewiesen wird, daß die Aufhebung des § 3 Abs. 2 lit a zweiter Halbsatz TGVG durch den Verfassungsgerichtshof - JBl 1989, 98 - die Bestimmung des § 2 Abs. 3 TGVG nicht berührt hat). Verfassungsrechtliche Bedenken gege... mehr lesen...