Rechtssatz: Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Es besteht nämlich kein Grund dafür, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, daß das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist. Davon könnte aber in b... mehr lesen...