Norm: AnfO §4KO §32
Rechtssatz: Ob jemand naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, ist nach jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde (hier: Scheidungsvergleich). Entscheidungstexte 5 Ob 649/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 5 Ob 649/81 Veröff: MietSlg 33795 2 Ob 662/86 Entsch... mehr lesen...