Begründung: Der Sohn des Beklagten wurde mit Versäumungsurteil vom 27. 6. 2003 zur Zahlung von 35.319 EUR samt Anhang an den Kläger verpflichtet, dem am 16. 9. 2003 auch die Exekution nach § 294a EO bewilligt wurde. Mit Beschluss vom 7. 3. 2005 wurde über das Vermögen des Sohnes des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, der unter anderem mit der „Prüfung von vertraglichen Absonderungsrechten an den Bezügen des Gemeinschuldners sowie ... mehr lesen...