Begründung: Im Rechtsstreit 12 Cg 238/80 des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Zweitbeklagte zum Ersatz der mit S 137.115,63 bestimmten Prozeßkosten an die klagende Partei verurteilt. Jenes Verfahren wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. 2. 1983 beendet, das dem Zweitbeklagten am 29. 3. 1983 zugestellt wurde. Im Rechtsstreit 2 C 149/83 verurteilte das Bezirksgericht Lienz den Zweitbeklagten zur Zahlung von S 2.478,- und zum Ersatz der mit S 2.171,47 bestimmten Koste... mehr lesen...