Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis des Amtes für Schiffahrt in Wien vom 3. November 1988 enthält einen Spruch: , der unter anderem wie folgt lautet: "Gegen den 20. 12. 1987 wurde Ihre bei Strom-km nn1 befindliche Steganlage, auf Grund mangelnder Verheftung, durch herrschendes Hochwasser (Pegel Melk 800 cm) losgerissen und Richtung Tal bis Strom-km nn2 getrieben und stellte somit eine Gefährdung und Behinderung der Schiffahrt dar. Sie haben dadurch folgende Rechtsvors... mehr lesen...