Begründung: Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Versicherung (in der Folge: Beklagte) eine das Diebstahlrisiko einschließende Kasko-Motorboot-Versicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1991 (in der Folge ABKW) zugrundeliegen. Gegenstand der Versicherung ist unter anderem Maschine oder Motor (§ 1 Abs 2 ABKW). Bei Verlust von Maschine oder Motor, leistet der Versicherer Ersatz unter anderem bei Diebstah... mehr lesen...
Norm: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §11 Abs2VersVG §52
Rechtssatz: Nach § 7 Abs 2 AKVB 1991 ist nur der nach den Allgemeinen Bedingungen zu ermittelnde Zeitwert, nicht jedoch der Nennwert versichert. Auch Reperaturkosten nach § 11 Abs 2 AKVB 1991 sind durch die Versicherungssumme, die sich nach dem Zeitwert richtet, begrenzt. Entscheidungstexte 7 Ob 12... mehr lesen...