Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 12.September 1988 bei der beklagten Partei als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an der Hauptschule I in ***** beschäftigt. Für das Schuljahr 1990/91 war die Lehrverpflichtung des Klägers mit 20,7 Wochenstunden festgelegt. Im Zeitraum vom 18.September 1990 bis 11.Jänner 1991 leistete der Kläger auf Anordnung des Direktors der Hauptschule über seine Lehrverpflichtung hinaus 10 Supplierstunden in Vertretung für verhinderte Kollegen... mehr lesen...
Norm: GehG §61 Abs5VBG §45 Abs1
Rechtssatz: Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata I L und II L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt. Entscheidungstexte 9 ObA 248/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GehG §61 Abs5VBG §45
Rechtssatz: Abweichend von § 61 Abs 5 GehG gebührt den in das Entlohnungsschema II L eingereihten Vertragslehrern für jede Stunde einer Vertretung gemäß § 45 Abs 1 1.Satz VBG die in § 45 Abs 3 2.Satz und 3.Satz VBG vorgesehene Vergütung. Entscheidungstexte 9 ObA 248/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 248/92 Veröff: Arb 11064 ... mehr lesen...