Norm: ABGB §140 Abs1 Bb §61 Abs2 GehG §61 Abs13 GehG
Rechtssatz: Es muss im Grundsätzlichen auch einem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls solange, als der angemessene Unterhalt seines Kindes durch die zuerkannte Leistung erheblich über dem Durchschnittsbedarf gedeckt wird, unbenommen bleiben, zur Befriedigung seines persönlichen Erholungsbedürfnisses und Freizeitbedürfnisses Zeitausgleich anstelle eines Überstundenentgelts zu wählen, auch das... mehr lesen...