Begründung: I. 1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) zu verhalten, ihm den Betrag von S 3.402,-- samt 4 % Zinsen aus je S 1.134,-- ab 2. 1., 2. 2. und 2. 3. 1988 sowie die Kosten dieses Verfahrens zu bezahlen. 2. In der Klage wird im wesentlichen vorgebracht: Der Kläger stehe als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (gemeint wohl: ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / BescheidGehG 1956 §3 Abs2GehG 1956 §78 Abs4GehG 1956 §30b Abs2 Z3 litaGehG 1956 §85d Abs2
Leitsatz: Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über ein Begehren auf
Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches; die im
vorliegenden Fall strittig gewordene Frage der Gebührlichkeit
einer Pflegedienstzulage ist durch Bescheid der ... mehr lesen...