Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §28;GehG 1956 §8 Abs1;
Rechtssatz: Bei Neufestsetzung des für die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten maßgebenden Tages kommt eine Auseinandersetzung mit der Laufbahn anderer Beamter im Vergleich zu seiner, eigenen Laufbahn sowie mit seiner Gesamtdienstzeit sowie den einzelnen Dienstklassenzeiten nicht in Betracht. European Case Law Identif... mehr lesen...