Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.01.2003, Zl. 215-120/03, stellte das Kommando Luftstreitkräfte (nunmehr Kommando Streitkräfte bzw. im Folgenden: belangte Behörde) mit Wirksamkeit [...] ab 01.Jänner 2003 fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) "auf die Dauer [seiner] Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst" * eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich EUR 7,30, * eine pauschalierte Erschwerniszulage in der... mehr lesen...