Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten als Lokführer beschäftigt. Er leistete von September 1985 bis November 1987 monatlich Überstunden im wechselnden Ausmaß, für die er Überstundenvergütungen erhielt. Diese Vergütungen wurden bei der Ermittlung des jeweiligen Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 17.801 brutto sA. Die Beklagte hätte seine Überstundenvergütungen bei ... mehr lesen...