Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2018 führte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") aus, dass er seit Juli 2013 regelmäßig beim XXXX (in der Folge auch " XXXX ") zur Rufbereitschaft herangezogen werde. Im Falle einer Verständigung in der Rufbereitschaft am Wohnort sei bisher der Dienstbeginn beim Verlassen sowie das Dienstende beim Betreten der Wohnadresse festgelegt und auch genehmigt worden. Diese Festlegung und Genehmigung sei aufgr... mehr lesen...