Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 GehG

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 W245 2214280-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2018 führte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") aus, dass er seit Juli 2013 regelmäßig beim XXXX (in der Folge auch " XXXX ") zur Rufbereitschaft herangezogen werde. Im Falle einer Verständigung in der Rufbereitschaft am Wohnort sei bisher der Dienstbeginn beim Verlassen sowie das Dienstende beim Betreten der Wohnadresse festgelegt und auch genehmigt worden. Diese Festlegung und Genehmigung sei aufgr... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 08.05.2020

TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W128 2130881-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 08.04.2011 beim Landespolizeikommando Oberösterreich eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneter Überstundenvergütung für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, von nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht worden sei, und von nicht gewährter Ersatzruhezeit ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 03.09.2018

TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W129 2131179-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 24.02.2011 beim Landespolizeikommando für Wien eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Überstundenvergütungen für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, von nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht wurden, und von nicht gewährter Ersatzruhezeit für dies... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 28.11.2017

TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W129 2131223-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem am 20.02.2011 beim Landespolizeikommando für Wien eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Überstundenvergütungen für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, von nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht wurden, und von nicht gewährter Ersatzruhezeit für dies... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 27.11.2017

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