Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E2b, Revierinspektorin, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Justizanstalt S. Die Beschwerdeführerin wurde über ihre monatliche Diensteinteilung hinausgehend ab Ostersonntag, 27. März 2005, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 28. März 2005, 7.00 Uhr, für eine Bewachung im AKH N zur Dienstleistung eingeteilt und herangezogen. Die Beschwerdeführerin erhielt ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs4 idF 1972/214 impl;GehG 1956 §17 Abs2 idF 1972/214;GehG 1956 §17 Abs5 idF 2001/I/142;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im vorliegenden Beschwerdefall erstreckte sich der Dienst der Beamtin von Ostersonntag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 7.00 Uhr; er dauerte sohin insgesamt länger als neun Stunden. Die Erkenntnisse vom 16. September 1976, Zl. ... mehr lesen...