Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. In dem in Frage stehenden Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der Beschwerdeführer neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung III B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 betraut. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dem damals in der Dienst... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §16a Abs1;GehG 1956 §30a Abs1 Z3;GehG 1956 §30a Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 1 Stammrechtssatz Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leiterzulage bzw einer entsprechenden Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs 5 legcit bleibt kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Rätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (nunmehr: für Unterricht und Kunst), in dem sie am 18. Jänner 1989 mit der provisorischen Leitung der Abteilung Präs. 18 betraut wurde; am 20. April 1989 erfolgte ihre formelle Bestellung zur Leiterin dieser Abteilung. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1989 stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16 Abs1;GehG 1956 §16a Abs1;GehG 1956 §30a Abs1 Z3;GehG 1956 §30a Abs5;
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leiterzulage bzw einer entsprechenden Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs 5 legcit bleibt kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff GehG. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage bzw ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §16a Abs1 litc;GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bei der Bemessung des Fahrkostenzuschusses ist nach dem Gesetz nicht das zweckmäßigere Beförderungsmittel in Betracht zu ziehen, sondern ein Beförderungsmittel, das zweckmäßigerweise benützt wird (Hinweis auf E vom 13.4.1972, 0342/72). Eine Auswahlmöglichkeit zieht das Gesetz nur bei der Höhe der Kosten durch die Verwendu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Bundespolizeikommissariat W beschäftigt. Am 25. Juni 1971 stellte er bei seiner Dienststelle unter Berufung auf § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956 den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss für das 1. Kalendervierteljahr 1971. Er führte hiebei aus, dass er von P bis E die Lokalbahn, von E bis W die Bundesbahn und in W ein innerstädtisches Verkehrsmittel benütze. Die Gesamtko... mehr lesen...