Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.01.2013 die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. 2. Die Landespolizeidirektion Wien wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2013 mit Bescheid vom 29.05.2015, Zl. P6/168290/1/2015, gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zurück. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Beschluss... mehr lesen...