Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung für auftragsgemäß erstellte Einreichunterlagen zur Erlangung einer behördlichen Generalgenehmigung für ein Gewerbeobjekt. Der Beklagte habe die Unterlagen und die - wiederholt - zugesandte Rechnung unbeanstandet übernommen. Anlässlich einer Urgenz wegen Nichtzahlung der Rechnung habe der Beklagte dem Kläger erklärt, die Rechnung werde am nächsten Tag überwiesen. Damit liege ein konstitutives Anerkenntnis vor. Der Beklagte... mehr lesen...