Begründung: Der Kläger hatte im Jahre 1997 die ***** K***** Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „GmbH") mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus seines Wohnhauses beauftragt. Der Kläger behauptet, beim Hausumbau seien Mängel, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere, aufgetreten, wofür die GmbH wegen mangelhafter Bauaufsicht hafte. Die GmbH sei inzwischen infolge beendeter Liquidation im Firmenbuch gelöscht worden. Da im Zuge der vorangegangenen Liquidation keine Rückstellungen für... mehr lesen...