Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei ist Geschäftsführerin der XXX, mit Sitz in der politischen Gemeinde Salzburg. Mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Salzburg als Firmenbuchgericht vom 31.10.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und die XXX infolge nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen für die Bilanz der XXX zum 31.12.2015 gemäß §§ 277 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zur Zahlung einer Zwangsstrafe von jeweils EUR 70... mehr lesen...