Begründung: Am 18. März 2011 ergingen gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführerin wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 Zwangsstrafverfügungen. Dagegen erhoben die Gesellschaft und die Geschäftsführerin mit der
Begründung: Einspruch, dass aus unerklärlichen Gründen die Firmenbucheingabe vom 10. Juni 2010 von der EDV nicht an das Firmenbuch weitergeleitet worden sei. Das Erstgericht verhängte im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von je 1.400 EUR. B... mehr lesen...