Begründung: Die Vorinstanzen verhängten über die Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen Gesellschaft nach ursprünglicher Androhung eine Zwangsstrafe in Höhe von jeweils 750 EUR mit der
Begründung: , die Gesellschaft habe zum Stichtag 30. 6. 2008 zwar gemäß §§ 277 ff UGB einen Jahresabschluss vorgelegt, dieser enthalte jedoch entgegen § 223 Abs 2 UGB nicht die Vorjahreszahlen in TSD-Beträgen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentlic... mehr lesen...