Norm: UGB §201 Abs2 Z4
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich le... mehr lesen...