1 Vorweg ist auf den Beschluss VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, zu verweisen, mit welchem die Revision des Revisionswerbers gegen die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte Festsetzung des Fondsbeitrages des Revisionswerbers für das Jahr 2013 zurückgewiesen wurde. Der betreffende Fondsbeitrag war gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) mit EUR 28.000,-- (Höchstbeitrag) f... mehr lesen...