IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 03.05.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Verwaltungsvorschr... mehr lesen...