Norm: GmbHG §82GmbHG §83UGB §172
Rechtssatz: Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als B***** AG bezeichnete beklagte Partei mit dem am 10. Mai 2005 im Firmenbuch eingetragenen Hauptversammlungsbeschluss vom 26. April 2005 ihre Firma so geändert hat, wie dies aus dem
Spruch: hervorgeht (FN *****). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war die Parteienbezeichnung auch im Revisionsverfahren entsprechend zu berichtigen. Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als... mehr lesen...