Norm: HGB §118UGB §118
Rechtssatz: Das Recht des Gesellschafters, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, kann grundsätzlich vom Gesellschafter nur persönlich ausgeübt werden (EvBl 1962/378 S 466). Die Mitwirkung eines Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter aber grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft wider... mehr lesen...