Norm: ABGB §1489 IHGB §113UGB §113 Abs3
Rechtssatz: Eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe unterliegt nicht der kurzen Verjährungszeit des § 113 Abs 3 HGB, sondern der des § 1489 ABGB; sie läuft für jedes verbotswidrige Geschäft besonders. Entscheidungstexte 1 Ob 596/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 596/79 4 Ob 60... mehr lesen...