Norm: ABGB §1182ABGB §1215UGB §109
Rechtssatz: Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht, dh, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll, fällt sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern in die Liquidationsmasse. Nur Sachen, ... mehr lesen...