Entscheidungsgründe: Beide Streitteile sowie drei weitere physische Personen waren Gesellschafter einer mittlerweile liquidierten GmbH, die Software entwickelte. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten, die gleichfalls Software entwickelt, gründeten seinerzeit die GmbH, um für die Beklagte Programmiertätigkeiten zu übernehmen. Der Geschäftsführer der Beklagten war auch eine Zeit lang Geschäftsführer der GmbH, legte diese Funktion aber nach Schwierigkeiten bei der Abwicklung... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, die auf seiner Seite beigetretene streitgenössische Nebenintervenientin Ulrike Christine K***, der Beklagte und dessen Bruder Paul G*** sind Gesellschafter der ERZ-Engineering Gesellschaft mbH. Bis 14.8.1985 waren sie zu je 25 %, seither sind der Kläger und Paul G*** je zu 25 %, Ulrike Christine K*** zu 12,5 % und der Beklagte zu 37,5 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. In der Generalversammlung am 8.7.1985 stimmten der Kläger und Ulrike Christine... mehr lesen...