Die im Jahre 1966 geschlossene Ehe der Streitteile ist aufrecht. Sie leben getrennt. Der Beklagte bezieht eine Pension von monatlich 4962.18 S, die Klägerin eine solche von 2772.47 S, die anteiligen Sonderzahlungen jeweils inbegriffen. Die Klägerin begehrt die Leistung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 20% des jeweiligen Einkommens des Beklagten mit der Begründung: , daß sie sich wegen seines ehewidrigen Verhaltens eine eigene Wohnung suchen mußte. Der Beklagte beantragte Kla... mehr lesen...