Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 13 Oö. VNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn sie 1. im Widerspruch zu Bestimmungen des BVergG oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Gemäß § 70 Abs.1 BVergG sind in den Ausschreibungsunterlagen d... mehr lesen...