Begründung: Der Kläger, der von der Beklagten den Betrag von S 360.000 samt Anhang begehrt, behauptet zur
Begründung: seines Anspruches folgenden Sachverhalt: Er habe mit der Beklagten am 4. Oktober 1979 einen Alleinvertriebsvertrag für das Bodenaufbereitungsmittel "T***" geschlossen. Auf Grund dieses Vertrages habe er - vertragsgemäß auf seine Kosten - versucht, Geschäftsbeziehungen anzubahnen. Es sei ihm gelungen, am 5. Jänner 1980 mit der Firma "D***" G. S*** & Co. S.A. (im ... mehr lesen...