Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der römisch eins. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe: "in Vertretung des Dr. W H A nach dem 27.06.2001 (Datum des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1226/98-12) aufgrund einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung vom 04.12.1996 an Vertretungskosten aus einer Überweisung der Ärztekammer Wien ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der römisch eins. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe: "in Vertretung des Dr. W H A nach dem 27.06.2001 (Datum des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses B1226/98-12) aufgrund einer nichtigen quota-litis-Vereinbarung vom 04.12.1996 an Vertretungskosten aus einer Überweisung der Ärztekammer Wien ein... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungABGB §879 Abs2 Z2EG Art81 ff, Art234RAO §16 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenEinbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigenquota-litis Vereinbarung; keine Bedenken g... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungABGB §879 Abs2 Z2EG Art81 ff, Art234RAO §16 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenEinbehaltung eines Erfolgshonorars aufgrund einer nichtigenquota-litis Vereinbarung; keine Bedenken g... mehr lesen...