Der am 19. Juni 1964 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn des am 3. November 1976 verstorbenen Ludwig S, der sich am 8. Juli 1964 vor dem Stadtjugendamt Innsbruck zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S ausschließlich der Familienbeihilfe an den Kläger verpflichtet hatte. Die Beklagte ist die Witwe und bedingt erbserklärte testamentarische Alleinerbin nach Ludwig S. Dessen Nachlaß wurde ihr mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. August 1978, 3 b A 315/76-47, ... mehr lesen...