Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin des an das Ufer des Millstätter Sees, der öffentliches Gewässer ist, angrenzenden, an der "Laggerbucht" gelegenen Grundstückes Nr. 80/11 KG Großegg am Millstätter See, das vom See her über eine (Schiffs-)Landungsbrücke erreicht bw. verlassen werden kann. Diese Landungsbrücke wird unter anderem von der beklagten Partei für Schiffahrtszwecke benützt. Mit Schreiben vom 16.7.1987 forderte das Bundesministerium für Verkehr die b... mehr lesen...