Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (Dienststelle des Grundverfahrens: Bezirksgericht XXXX) erlassener Lastschriftanzeige vom 16.01.2017 wurden dem besachwalteten Beschwerdeführer im Pflegschaftsverfahren vor dem genannten Bezirksgericht zu Zl. 30 P 104/12h-VNR-5 Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 856,00 zur Zahlung vorgeschrieben. 2. Hinsichtlich dieser Gebühr stellte der Beschwerdeführer unter V... mehr lesen...