Norm: ABGB §5ABGB §1503ZPO §482 AZPO §503 E3
Rechtssatz: Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2362/96a Entscheidun... mehr lesen...