Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 1.9.1981 im Gasthaus des Richard G***** als Arbeiter beschäftigt; das Dienstverhältnis endete am 24.3.1993 durch vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung des zustehenden Entgelts. Nachdem der Kläger zuvor in mehreren Schreiben ausstehenden Lohn unter Fristsetzung urgiert hatte, leistete der Dienstgeber am 15.3.1993 eine Zahlung von S 22.500,--. Mit Beschluß des Landesgerichtes Krems/D wurde über das Vermögen des Dienstgebers am 31.10.1995... mehr lesen...
Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1965, 6 L 23/65-13, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Nachdem die Entmündigung infolge Widerspruchs vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 24. Jänner 1966, 44 R 443/65-69, aufgehoben worden war, leitete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 6 L 63/66 von amtswegen neurlich ein Entmündigungsverfahren ein und bestellte am 25. November 1966 Dr. Gustav B zum vorläufigen Beistand. Mit B... mehr lesen...