Begründung: Mit Bescheid der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vom 13.6.1996 wurden der Antragstellerin Kosten im Betrag von S 22,291.131,69 vorgeschrieben, die die Behörde zur Beseitigung der konkreten Gefahr einer weiteren Gewässerverunreinigung nach einem Ölunfall, der der Antragstellerin anzulasten sei, aufzuwenden gehabt habe. Am 7.8.1996 beantragte die Antragstellerin gemäß § 117 Abs 4 WRG beim Erstgericht die gerichtliche Entscheidung, auszusprechen, daß keine ... mehr lesen...