Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Räumung bestimmter, im ersten Obergeschoß eines Hauses gelegener Räume im wesentlichen mit der
Begründung: ab, daß der Beklagte diese Räumlichkeiten als Mieter und somit nicht titellos benütze. Durch den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dem Haus, in dem sich die vom Beklagten gemieteten Räume befänden, sei dieser seiner Mietrechte nicht verlustig gegangen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach ... mehr lesen...