Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 06.04.2007, GZ: BHFB-9.20-19/2006, wurde Herr A W (im Folgenden Berufungswerber) verpflichtet, für den Zeitraum vom 04.01.2006 bis 31.01.2006 einen Aufwandersatz in der Höhe von ? 364,28 und ab 01.02.2006 in der Höhe von monatlich ? 403,22 bis zur Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Feldbach zu bezahlen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Sozialhilfeverband... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob sich die Unterhaltspflicht - und somit der Ersatzanspruch des Unterhaltspflichtigen nach § 28 Z 2 Stmk SHG - bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach dem österreichischen Familienrecht oder nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht richtet, ist in Ermangelung staatsvertraglicher Regelungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, BGBl Nr. 304/1978 idgF) zu beurteilen. Maßgeblich ist das im jeweiligen Beurteilu... mehr lesen...