Der Erstbeklagte Richard W hatte am 15. 11. 1978 einen Bestellschein der Klägerin über verschiedene Türen und Fenster zum Preis von insgesamt 82 650 S - unterfertigt. Als "Besteller" waren in dieser Urkunde "Richard und Anna W", die beiden Beklagten, genannt worden; die Zweitbeklagte Anna W hatte aber den Bestellschein nicht unterschrieben, weil dies vom Vertreter der Klägerin nicht verlangt worden war. Sie war während der vorangegegangenen Verkaufsgespräche anwesend gewesen und hatte... mehr lesen...