Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Marianne F*****, 2. Mag. Brigitte B*****, 3. Horst W*****, 4. Johann S*****, 5. Edith S*****, 6. Mag. Karin H*****, 7. Andreas N*****, 8. Anna H*****, 9. Andreas H*****, 10. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, einer Gesellschaft m.b.H, wurde am 21.Februar 1997 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Beklagte hatte bei der Gesellschaft Waren gekauft. Dafür wurden ihm am 15.November 1996 460.000 S "in Rechnung gestellt". Im November 1996 wurde diese Kaufpreisforderung "zahlungshalber" an einen Dritten "übertragen", der eine offene Darlehensforderung von "zumindest 460.000 S" gegen die Gesellschaft h... mehr lesen...
Die T Gesellschaft mbH (in der Folge kurz T GesmbH) stand einerseits mit der beklagten Partei in laufender Geschäftsverbindung und hatte andererseits mit der klagenden Partei einen ab 1. 1. 1976 wirksamen Factoring- Vertrag geschlossen, nach dem sie als "Lieferant" alle ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Elektromontage- und Handelsbetriebes gegen eine Anzahlung von 80% auf den jeweiligen Fakturenbetrag und Endabrechnung nach Eingang der Zahlungen ihre... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 30.000 S mit der Begründung: , Rudolf Z. habe der Beklagten im Jahre 1947 ein am 25. Juli 1953 zur Rückzahlung fälliges Darlehen von 30.000 S zugezählt und dem Kläger die Darlehensforderung gegen die Beklagte abgetreten, die von der Abtretung verständigt wurde, ohne bisher Zahlung zu leisten. Die Beklagte wendete ein, auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen Rudolf Z. und der Beklagten sollte der ... mehr lesen...