Rechtssatz: Da es sich beim Jagd- und Wildschaden nach der gesetzlichen Definition des § 74 Abs 2 lit a und b Kärntner Jagdgesetz nicht um einen Schaden, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des Schuldkapitals zugefügt hat, handelt, mangelt es für den Zuspruch an Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB an der gesetzlichen Grundlage. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Jagdschaden wird der bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachter Schaden verstanden. Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes von Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachter Schaden. Da es sich bei Verzugszinsen um einen Sch... mehr lesen...