Beschluss gefasst: Der Antrag der klagenden Partei auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen; und 2. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung 1. Zur Einrede der Schiedsklausel: Die Beklagten halten in ihrer Revisionsbeantwortung den Einwand aufrecht, dass auch der vorliegende Rechtsstreit ein Streit aus dem Verbandsverhältnis im Sinne des § 20 der Satzungen des Klägers sei, weshalb ein "temporärer" Ausschluss der Anrufbarkeit des... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt neben der adäquaten Verursachung eines Schadens regelmäßig Rechtswidrigkeit des Verhaltens (§ 1294 ABGB) und Verschulden (§§ 1295, 1306 ABGB) voraus. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern; das bloße Unterlassen macht in der Regel nicht verantwortlich (SZ 50/100 = JBl 1979, 254). Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun vora... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) bekämpften Urteil wurden Alfred H***, Reinhard H***, Karl J*** und Wolfgang K*** (1.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB, H*** und K*** überdies (2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie (3.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG und K*** auch noch (4.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. D... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 7. August 1970 erwarben die Kläger von Josef und Anna M die diesen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1231 KG A mit dem Haus W, G-Gasse 1, zum Preis von 650 000 S. Laut Mitteilung der Magistratsabteilung 37/XIII der beklagten Partei, der Stadt W, war mit 24. Juni 1970 im Grundbuch angemerkt worden, daß auf dem Grundstück 2550 Garten der EZ 1231 KG A das Haus G-Gasse 1 erbaut worden war. Am 24. August 1971 wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für die Ers... mehr lesen...
Das auf Zahlung von 19.910 S samt 5% Zinsen seit 15. Juli 1965 gerichtete Klagebegehren ist auf die Behauptung gestützt, daß die Beklagte in Kenntnis des aufrechten Arbeitsverhältnisses des Hilfsarbeiters Josef S. zum Kläger diesen Hilfsarbeiter in Verwendung genommen und auch in Arbeit behalten habe, nachdem ihr der Kläger mit Schreiben vom 25. April 1965 von dem aufrechten Dienstverhältnis des S. Mitteilung gemacht hatte. S. hätte eine 14tägige Kündigungsfrist einhalten müssen. Durc... mehr lesen...