Der Kläger - er bezeichnet sich als "Inhaber des E Partnerringes" - begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 8495 S samt Anhang mit der Begründung: , daß die Beklagte mit Dienstleistungsvertrag vom 15. November 1975 ihren Beitritt zum E Partnerring erklärt und das Unternehmen des Klägers mit gewissen Dienstleistungen, nämlich mit dem Vorschlag geeigneter Partner bzw. der Bekanntgabe ihrer Anschriften und der Hilfeleistung bei der Auswahl der Partner beauftr... mehr lesen...